M. Mader Garten- & Landschaftsbau
Inhaber: Moritz Mader
Am Lämmerranken 42, 90616 Neuhof an der Zenn
Telefon: 0151 16897841 · E-Mail: info@mader-gartenbau.de
USt-IdNr.: DE354833696
Stand: Januar 2025
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen sowie Liefer-, Werk- und Dienstleistungsverträge zwischen M. Mader Garten- & Landschaftsbau, Inhaber Moritz Mader (nachfolgend „Auftragnehmer“), und dem Besteller (nachfolgend „Auftraggeber“) im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus, insbesondere für Gartenplanung, Gartengestaltung, Gartenpflege, Rollrasenverlegung, Pflaster- sowie Bagger- und Erdarbeiten. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung oder Leistung als anerkannt.
(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern wie auch gegenüber Unternehmern.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(4) Individuell getroffene Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Maßgeblich für ihren Inhalt ist ein schriftlicher Vertrag oder eine Bestätigung in Textform.
(5) Diese AGB gelten auch für künftige Verträge zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Der Vertragsabschluss erfolgt in der Regel wie folgt: Der Auftraggeber richtet eine Anfrage an den Auftragnehmer (telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular). Anschließend vereinbaren die Parteien einen Besichtigungstermin vor Ort, bei dem das Vorhaben besprochen und die örtlichen Gegebenheiten in Augenschein genommen werden. Auf dieser Grundlage erstellt der Auftragnehmer ein schriftliches Angebot und übersendet es dem Auftraggeber per E-Mail oder Post.
(2) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot annimmt, indem er es unterschrieben an den Auftragnehmer zurücksendet, oder der Auftragnehmer den Auftrag in Textform bestätigt. Die Besichtigung vor Ort und das Angebot stellen noch keinen Vertragsabschluss dar.
(3) Der Auftragnehmer hält sich an abgegebene Angebote acht Wochen gebunden. Ausgenommen hiervon sind Material- und Rohstoffpreise sowie Naturprodukte und Pflanzen, die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung der Auftragnehmer keinen Einfluss hat; insoweit bleibt eine Preisanpassung vorbehalten.
(4) Maße und Mengen in Angeboten sind zunächst vorab ca. ermittelte Werte und beruhen auf den beim Besichtigungstermin erkennbaren Verhältnissen und den Angaben des Auftraggebers. Die Abrechnung erfolgt anhand der örtlich aufgemessenen, tatsächlich ausgeführten Leistungen; eine tagesgenaue Nachkalkulation ist nicht immer möglich. Bedarfs- und Alternativpositionen sind üblicherweise nicht in der vorläufigen Angebotssumme enthalten und werden anhand der vereinbarten Einheitspreise abgerechnet, sofern sie beauftragt werden.
(5) Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Skizzen und Leistungsbeschreibungen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder zur Ausführung durch Dritte verwendet werden. Wird auf Grundlage einer Planungsleistung kein Ausführungsauftrag erteilt, ist der Planungsaufwand mit einem Stundenverrechnungssatz von 80,00 € zzgl. MwSt. zu vergüten, sofern die Planung nicht ausdrücklich als kostenlos angeboten wurde.
(6) Für die Erstellung von Angeboten im Zusammenhang mit der Regulierung von Schäden (z. B. Versicherungsfällen) berechnet der Auftragnehmer eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75,00 € zzgl. 19 % MwSt., die bei einer Beauftragung zur Ausführung als Gutschrift verrechnet wird.
(7) Der Auftraggeber hat für die Vertragsdurchführung einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu benennen, der bei Abwesenheit des Auftraggebers zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten und zur Beauftragung zusätzlicher Leistungen berechtigt ist.
§ 3 Leistungsumfang und Ausführung
(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers in Verbindung mit der Auftragsbestätigung.
(2) Die Ausführung der Arbeiten und Leistungen richtet sich nach den anerkannten Regeln im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sowie der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der Material- und Produktfreigaben.
(3) Zusätzlich gewünschte oder erforderliche Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden zusätzlich vergütet.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise durch fachkundige Subunternehmer ausführen zu lassen.
(5) Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht gegenüber dem eingesetzten Personal liegen — ausgenommen bei Gefahr im Verzug — allein beim Auftragnehmer.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit die Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, werden die tatsächlich angefallenen Arbeitsstunden sowie das verwendete Material zu den vereinbarten Sätzen abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten und örtlich verbauten Materialmengen nach Aufmaß und Einheitspreisvertrag.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot oder in der Rechnung keine andere Frist genannt ist.
(3) Für die Beschaffung von Pflanzen, Materialien und Bauteilen kann eine angemessene Anzahlung vereinbart werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen für die jeweils vertragsgemäß erbrachten und nachgewiesenen Leistungen zu verlangen (§ 632a BGB), insgesamt bis zu 90 % der Netto-Auftragssumme; die Schlusszahlung wird mit Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung fällig. Höhere oder weitergehende Voraus- oder Sicherheitsleistungen bedürfen einer ausdrücklichen Einzelvereinbarung im Vertrag.
(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Der Verzugszinssatz beträgt gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Verbrauchern tritt Verzug nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, wenn auf diese Folge in der Rechnung hingewiesen wurde. Für die zweite und jede weitere Mahnung kann eine angemessene Mahnkostenpauschale berechnet werden.
(5) Ein vereinbartes Skonto entfällt bei Überschreitung des Zahlungsziels. Bei einer voraussichtlich längeren Unterbrechung der Ausführung ist der Auftragnehmer berechtigt, die bereits erbrachten Leistungen vorzeitig abzurechnen.
(6) Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ein oder wird eine solche erkennbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung seiner Leistung von einer Vorauszahlung oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Kommt der Auftraggeber dem nach Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
(7) Für Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten unter erschwerten, auch im Vorfeld nicht vorhersehbaren Bedingungen behält sich der Auftragnehmer Zuschläge vor.
(8) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber, der Unternehmer ist, nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, insbesondere sein Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln, bleiben unberührt.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer die Arbeiten ungehindert ausführen kann, und stellt rechtzeitig den Zugang zum Grundstück sicher. Er stellt, soweit nicht anders vereinbart, die für die Ausführung erforderlichen Anschlüsse (Wasserversorgung, Strom u. a.) sowie Lagerplätze für Arbeitsmittel, Gerätschaften und Liefergegenstände am Bestimmungsort der Lieferung unentgeltlich zur Verfügung. Ist dies nicht möglich, trägt der Auftraggeber die Kosten der Bereitstellung.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten alle ihm bekannten oder erkennbaren, im Boden oder Bauwerk verlegten Leitungen und Anlagen — insbesondere Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und sonstige Versorgungsleitungen, Kabel, Rohre, Drainagen und Schächte — sowie deren Verlauf anzuzeigen. Für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber solche Anlagen nicht, nicht vollständig oder unzutreffend angezeigt hat, haftet der Auftragnehmer nicht; der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Eigene Erkundigungspflichten des Auftragnehmers im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bleiben unberührt.
(3) Die Einholung der für das Vorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Klärung der Grundstücksgrenzen, nachbarrechtlicher Belange und etwaiger Abstandsregelungen obliegen dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber hat zudem für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu sorgen.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, gehen die hierdurch entstehenden Mehrkosten und Verzögerungen zu seinen Lasten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers (insbesondere aus Annahmeverzug) bleiben unberührt.
§ 6 Ausführungs- und Lieferfristen, höhere Gewalt
(1) Leistungs-, Ausführungs- und Lieferfristen bzw. Termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern sie nicht individualvertraglich ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Sie setzen insbesondere eine ordnungsgemäße und ausreichende Belieferung des Auftragnehmers durch dessen Zulieferer voraus.
(2) Garten- und Landschaftsbauarbeiten sind in erheblichem Maße von der Witterung abhängig. Im Falle von Wetterkatastrophen oder höherer Gewalt (z. B. Dürre, Frost, Hagel, anhaltender Regen) sowie anderer vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände (z. B. Seuche, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Lieferengpässe) verlängern sich die Liefer- und/oder Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unterrichten.
(3) Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgerechnet werden.
§ 7 Abnahme
(1) Mit der Schlussrechnung wird dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung schriftlich angezeigt (§ 640 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, hat er diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen.
(2) Setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, treten diese Rechtsfolgen nur ein, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 BGB).
(3) Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder Teile der Leistung in Benutzung, gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(4) Abgeschlossene, in sich abnahmefähige Teilleistungen können gesondert abgenommen werden. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber bei der Abnahme zu erklären.
§ 8 Maße, Muster, Pflanzen und Anwachsen
(1) Sämtliche Maße sind Circa-Maße, die innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können. Beim Handel mit Naturprodukten können Formen und Farben von beispielhaft gezeigten Bildern und Mustern abweichen (z. B. Natursteine, Pflanzen). Solche Abweichungen sowie übliche Erscheinungen wie Ausblühungen bei Betonsteinen oder Maßtoleranzen und Einschlüsse mindern weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft und berechtigen nicht zur Beanstandung.
(2) Pflanzen, Rasen und sonstige Vegetationsträger sind Naturprodukte. Ihr Anwachsen, Gedeihen und ihre weitere Entwicklung hängen maßgeblich von Witterung, Standort, Bodenverhältnissen sowie der laufenden Pflege und Bewässerung ab und liegen nach Fertigstellung außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
(3) Eine Anwachsgarantie wird nicht übernommen. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die fachgerechte Lieferung und Pflanzung bzw. Verlegung. Mängel an gelieferten Pflanzen (Baumschulware u. Ä.), Rollrasen und Saatgut sind nach deren Be- oder Verarbeitung bzw. unmittelbar nach deren Verbindung mit dem Grund und Boden anzuzeigen.
(4) Die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (insbesondere Bewässerung, Düngung, Schnitt, Unkrautregulierung) ist nicht Bestandteil der Herstellungsleistung; sämtliche Pflegetätigkeiten gehen nach erbrachter Leistung auf den Auftraggeber über. Wünscht der Auftraggeber eine Anwachsgarantie, wird hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt. Eine gewährte Anwachsgarantie setzt voraus, dass der Auftraggeber den Pflanzen außerhalb der Pflegeleistung die für die jeweilige Pflanzenart richtige Behandlung (richtige Pflanztiefe, Düngung, Bewässerung) hat zuteilwerden lassen, und erstreckt sich auf höchstens ein Jahr ab Auslieferung. Fälle höherer Gewalt, Wild- oder anderer tierischer und pflanzlicher Schädlinge sind nicht erfasst. Bei der Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.
(5) Für Pflanzen, Saatgut, Materialien oder Bauteile, die der Auftraggeber selbst stellt, sowie für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
§ 9 Mängelansprüche / Gewährleistung
(1) Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Liegt ein Mangel vor, hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder verweigert der Auftragnehmer sie, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, Selbstvornahme, Schadensersatz) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung von § 10 dieser AGB zu.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Abnahme. Bei einem Bauwerk sowie bei Arbeiten, deren Erfolg in der Erbringung von Leistungen bei einem Bauwerk besteht (z. B. fest mit dem Grundstück verbundene Pflasterungen, Wege, Terrassen, Mauern, Befestigungen), beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB).
(4) Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche an Werken, deren Erfolg nicht in der Erbringung von Leistungen bei einem Bauwerk besteht, abweichend von Absatz 3 ein Jahr ab Abnahme. Unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Bauwerken sowie die Haftung bei Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung, fehlende oder fehlerhafte Pflege, Überlastung, ungeeignete Nutzung, eigenmächtige Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter oder auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ferner bei Übernahme einer Garantie und im Rahmen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Pflanzen, Materialien und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierauf entfallenden Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies nach Einbau oder Verbindung mit dem Grundstück rechtlich noch möglich ist. Werden gelieferte Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§§ 946 ff. BGB), erlischt der Eigentumsvorbehalt mit der Verbindung; dem Auftragnehmer verbleiben die gesetzlichen Ausgleichsansprüche.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung vor.
§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wurde. Über dieses Widerrufsrecht belehrt der Auftragnehmer wie folgt:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
M. Mader Garten- & Landschaftsbau, Inhaber Moritz Mader
Am Lämmerranken 42, 90616 Neuhof an der Zenn
Telefon: 0151 16897841, E-Mail: info@mader-gartenbau.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Vorzeitiger Beginn der Leistung
Wünschen Sie, dass die Arbeiten bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, teilen Sie uns dies bitte ausdrücklich in Textform mit. Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn wir die Leistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verlieren (§ 356 Abs. 4 BGB).
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An M. Mader Garten- & Landschaftsbau, Inhaber Moritz Mader, Am Lämmerranken 42, 90616 Neuhof an der Zenn, E-Mail: info@mader-gartenbau.de:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:
____________________________________________
Bestellt am (*) / erhalten am (*): ____________________
Name des/der Verbraucher(s): ____________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ____________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ____________________
Datum: ____________________
(*) Unzutreffendes streichen.
Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.
§ 13 Datenschutz
Der Auftragnehmer nimmt den Schutz personenbezogener Daten ernst und behandelt diese vertraulich entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Grundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet, sowie im Übrigen die einschlägigen gesetzlichen Erlaubnistatbestände. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(4) Verbraucherstreitbeilegung: Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
M. Mader Garten- & Landschaftsbau · Inhaber Moritz Mader · Stand: Januar 2025